Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen und Angebote sowie die uns erteilten Aufträge, auch bei Bestellungen über unseren Onlineshop http://www.beckerdirekt.de. Der Besteller erkennt unsere Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware als verbindlich an. Alle entgegenstehenden und von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; diese gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben. Unsere Bedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Nebenabreden und Änderungen unserer Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der IncotermsÆ 2010 (7. Revision), in Kraft getreten zum 01. Januar 2011, und deren Ergänzungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Für uns erteilte Aufträge zur Fertigung von Blechteilkomponenten nach Kundenspezifikation behalten wir uns vor, vorrangig nach individueller Vereinbarung besondere Bedingungen für die Auftragsfertigung von Fremdkonstruktionen zu vereinbaren. Unsere Bedingungen gelten nicht für den Fall, dass Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“ oder Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen: „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)“ in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung wirksam einbezogen worden sind.

I. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unser schriftliches Bestätigungsschreiben verbindlich. Darüber hinaus gehende mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Einwendungen gegen unser Bestätigungsschreiben müssen innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang schriftlich geltend gemacht werden; ansonsten gilt das Schweigen des Bestellers als Zustimmung.

An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern und ähnlichen Sachen materieller und immaterieller Art) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind stets streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Verletzung vorstehender Pflichten haftet uns der Besteller in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, im Onlineshop oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sowie Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht in dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

II. Umfang der Lieferung und Lieferfrist

Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Bestätigungsschreiben maßgebend, im Falle unseres Angebotes und Annahme durch den Besteller das Angebot, sofern kein gesondertes Bestätigungsschreiben versandt wird.

Alle Modelle, Betriebsmittel und Vorrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt wurden, bleiben stets unser Eigentum, auch dann, wenn anteilige Kosten vom Besteller bezahlt worden sind.

Zusätzliche Leistungen, nachträgliche Auftragsänderungen und Ergänzungen sowie Abnahme-, Verpackungs- und Versandspezifikationen, die uns nach Vertragsabschluß bekannt werden, berechtigen uns zu einer angemessenen Nachberechnung.

Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

Wir sind bestrebt, angegebene Lieferzeiten pünktlich einzuhalten; eine Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit übernehmen wir nur durch eine ausdrückliche, schriftliche Lieferzeitgarantie.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung des Bestätigungsschreiben, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Erfüllung sonstiger, vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen zur Herstellung unserer Lieferbereitschaft, vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungsabsicherung sowie vor Abklärung aller technischen Fragen. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller eine Änderung oder Ergänzung der technischen Ausführung wünscht.

Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung sowie technische Änderungen und Maßabweichungen auf Grund unserer Fertigungsmöglichkeiten vor. Im Falle einer Stornierung des Auftrages durch den Besteller, die unser Einverständnis voraussetzt, sind wir berechtigt, die uns bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Bei einer durch den Besteller zu vertretenden Lieferverzögerung sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis zu den vereinbarten Bedingungen zum vereinbarten Liefertermin in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, dass uns nachweislich höhere Kosten, z.B. durch auswärtige Einlagerung, entstehen.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt (z.B. Feuer, Krieg, Naturkatastrophen) sowie bei Eintritt unvorhergesehener, von unserem Willen unabhängiger Hindernisse, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, unabhängig davon, ob diese bei uns oder bei unserem Zulieferer eintreten (z.B. Streik, Aussperrung und Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichen Fremdteilen und Rohstoffen etc.). Bei Vorliegen solcher Umstände sind wir auch berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

Der Besteller ist, vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung, in keinem Fall berechtigt, Konventionalstrafeforderungen geltend zu machen.

III. Preise und Zahlung

Die Berechnung erfolgt mangels besonderer Vereinbarung zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen ab Werk oder Lager, jedoch zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Transportversicherung und Montage. Das Abladen und Einlagern sind Sache des Bestellers. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

Für Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, behalten wir uns vor, etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen durch Anpassung der Preise nach Information des Bestellers zu berücksichtigen.

Unsere Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung zahlbar sofort rein netto. Einwendungen gegen eine Rechnung müssen innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang schriftlich geltend gemacht werden; ansonsten gilt die Rechnung als genehmigt. Einwendungen gegen eine Rechnung entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Verzugsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen befugt. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen aus dem Vertrag sofort fällig zu stellen. Vor restloser Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich eventueller Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeiner laufenden Bestellung verpflichtet, ohne dass wir deshalb in Lieferverzug gesetzt werden können. Ferner sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen.

Zahlungen haben in EUR zu erfolgen. Wechselkursänderungen sind das Risiko des Bestellers.

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber (nicht an Erfüllungs statt), d.h. vorbehaltlich vollständiger, ordnungsgemäßer Einlösung hereingenommen. Zur Hereinnahme von Schecks und Wechseln sind wir nicht verpflichtet; die Verwendung des Wechsels ist uns freigestellt. Sämtliche uns hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Bei Abtretungen gilt unsere Forderung nicht als gestundet.

Wir sind berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Anzahlungen zu verlangen.

Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers werden wir darüber hinaus von unserer Leistungspflicht frei; nicht angenommene Ware kann von uns in diesem Fall zurückgerufen werden.

Zahlungen sind nur an uns direkt zu leisten. Bestehen mehrere Vertragsverhältnisse, so können wir vom Besteller geleistete Zahlungen nach unserem Ermessen anrechnen.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Bei Bestellungen von weniger als EUR 150,- sind wir berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von mindestens EUR 10,-, jedoch höchstens EUR 50,- jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Ausgenommen hiervon sind Ersatzteilbestellungen.

Weiter gehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

IV. Rückgaben

Der Besteller ist, sofern kein gesetzlicher oder vertraglicher Rückgabegrund vorliegt, nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis unsererseits berechtigt, gelieferte Waren zurückzugeben. In diesem Fall erfolgen alle Warenrücknahmen ohne Anerkennung einer irgendwie gearteten Rechtspflicht und, auch bei einwandfreiem oder unbenutztem Zustand zum Zeitpunkt des Rückerhaltes, nur unter Gutschrift von höchstens 80 % des ursprünglichen Rechnungsnettowertes. Abweichend von Satz 2 sind beschädigte Waren und Sonderanfertigungen ausdrücklich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

V. Gefahrenübergang, Versand, Entgegennahme und Teillieferungen

Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer Bereitstellung auf den Besteller über. Bei einer Schickschuld geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Bei einer Bringschuld geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagerortes auf den Besteller über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.

Wir behalten uns die Versandart vor, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart ist. Jede Sendung wird von uns gegen Transportschäden versichert; die Kosten werden hierfür in Rechnung gestellt. Auf ausdrückliches schriftliches Verlangen kann der Besteller die Ware auch selbst versichern.

Gelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.

Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

Sofern Waren zur Ausfuhr gelangen, steht es dem Besteller zu, die Waren vor Versand im Werk oder am Lagerort zu prüfen. Mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagerortes gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.

Der Versand bei Bestellungen über unseren Onlineshop erfolgt nur innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, wir erheben dabei keine Versandkosten, soweit der Versand innerhalb des Festlandes der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.

VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei der Hingabe von Wechseln oder Schecks besteht der Eigentumsvorbehalt bis zu deren vollständiger Bareinlösung, bei bargeldloser Zahlung bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht sich dabei auf den anerkannten Saldo. Im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatz- und Austauschteile und dies selbst dann, wenn sie durch einen Einbau nicht wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB geworden sind.

Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere die erforderlichen Inspektions- und Wartungsarbeiten durchzuführen.

Der Besteller darf die gelieferten Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir ggf. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt uns der Besteller jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Stehen die gelieferten Waren auf Grund des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Forderungsabtretung im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Werden die gelieferten Waren zusammen mit Waren Dritter, welche nicht im Eigentum des Bestellers stehen, oder zusammen mit sonstigen Leistungen Dritter veräußert, so werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten, das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Waren oder sonstigen Leistungen Dritter entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt der Besteller bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrentverhältnis an uns ab.

Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach deren Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Eingezogene Beträge hat der Besteller unverzüglich an uns abzuführen. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazu gehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die gelieferten Waren vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so räumt uns der Besteller Miteigentum im Verhältnis der tatsächlichen Werte dieser Erzeugnisse ein. Der Besteller ist verpflichtet, diese Erzeugnisse sorgfältig für uns zu verwahren.

Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller ist verpflichtet, das entstandene Miteigentum sorgfältig für uns zu verwahren. Für so entstandene Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.

Werden die gelieferten Waren mit einem Grundstück verbunden, so tritt uns der Besteller die hieraus gegen einen Dritten erwachsenden Forderungen ab. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.

Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderung um 50 % übersteigt. Welche Sicherheiten frei wurden obliegt dabei unserer Entscheidung.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges, nach fruchtloser Fristsetzung die gelieferten Waren zurück zu nehmen. In der bloßen Rücknahme der Waren ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung zurück genommenen Waren kann der Besteller erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

VII. Mängel und Sachmängelhaftung

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers aus § 377 HGB wie folgt:

Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Wir sind berechtigt, beide Arten der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind.

Sollte die in Ziff. 1 genannte Nacherfüllung fehlgeschlagen sein, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, nach den gesetzlichen Vorschriften entweder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten; dies gilt insbesondere dann, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, schuldhaft verzögert wurde oder zum zweiten Mal misslingt.

Vorstehende Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge.

Die Weiterverarbeitung und der Einbau von gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf Mängelrüge, sofern der Mangel erkennbar war.

Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, tritt Verjährung erst in 5 Jahren nach Ablieferung ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann aber im Falle des Satzes 3 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund der Minderung oder des Rücktritts dazu berechtigt sein würde; im Falle der in diesem Sinne berechtigten Zahlungsverweigerung des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Unsere Haftung entfällt:

bei unerheblichen Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindern;

bei natürlicher Abnutzung und üblichem Verschleiß, insbesondere bezüglich Lieferteilen, die in der Produktbeschreibung als Verschleißteile aufgeführt werden;

bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind;

bei Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Veränderungen, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung oder Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, schädliche Einflüsse etc. zurückzuführen sind.

Die Gültigkeit von Güte- und Prüfzeichen kann bei Ausführungsänderungen eingeschränkt werden oder ganz entfallen.

Für wesentliche Fremderzeugnisse, z.B. Bauelemente, Geräte etc. innerhalb unserer Lieferungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen unsere Zulieferanten zustehen.

Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.

Weitere Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenleistungspflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, und gleich welcher Art, insbesondere auch Ansprüche aus Schäden außerhalb des Liefergegenstandes, Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns und Ansprüchen, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes resultieren, sind, unbeschadet der Ziff. 12, ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz, mit Ausnahme desjenigen aus § 439 Abs. 2 BGB.

Im Falle einer uns zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie nach Ziff. 11 ausgeschlossen. Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

Haben wir das vertragstypische Schadenrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung begrenzt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, sofern und soweit wir nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) vom 15.12.1989 in der jeweils gültigen Fassung haften.

VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung unsererseits

Der Besteller kann, abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen, vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird oder uns ein Teil der Leistung unmöglich wird und der Besteller an der Teilleistung kein Interesse hat; im übrigen kann er eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

Im Falle des Lieferverzugs kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns unter Androhung des Rücktritts schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen fruchtlos abgelaufen ist.

Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind im Falle des Rücktritts, unbeschadet der Ziff. 4, ausgeschlossen; gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz.

Im Falle einer uns zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften; ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter ist uns dabei zuzurechnen. Gleiches gilt bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Abgabe einer Lieferzeitgarantie. Sofern wir schuldhaft, aber nicht vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalpflicht verletzt haben, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie nach Ziff. 3 ausgeschlossen. Im Falle des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.

IX. Reparaturen und Serviceleistungen

Wird vor der Reparatur die Vorlage eines Kostenanschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Der Kostenanschlag ist kostenpflichtig; bei Reparatur werden die Kosten des Kostenanschlages mit den Reparaturkosten verrechnet.

Für Service-Arbeiten unter der Regie des Bestellers (Einweisung von Bedienungspersonal, Beratung und Durchführung von Montagearbeiten, Inbetriebsetzungen, Reparaturen usw.) behalten wir uns vor, vorrangig nach individueller Vereinbarung Montagebedingungen zu vereinbaren.

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

XI. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Vertragssprache ist Deutsch.

Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

XII. Verwendung von Daten

Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.

Stand: 10/2015

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